WUI-Vereinsstatuten

Verein für Wohnen Und Integration - „WUI“

 

§ 1

NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

 

1. Der Verein führt den Namen "WUI" (Wohnen Und Integration). Er hat seinen Sitz in 4160 Aigen-Schlägl, Marktplatz 8, und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2

ZWECK

 

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO:

  • die Förderung und Unterstützung von Flüchtlingen und Asylwerber/innen sowie anderen Ausländer/innen und Randgruppen;
  • die Förderung der Verfügbarkeit von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylwerber/innen;
  • die Förderung der Inklusion und Integration dieser Personengruppen in die österreichische Gesellschaft;
  • die Förderung von Sprachkompetenzen einschließlich Fremdsprachenkompetenzen, Schreibkompetenzen und Lesekompetenzen, von Sozialkompetenzen sowie allen am Arbeitsmarkt gefragten Kompetenzen bei diesen Personengruppen;
  • die Förderung des Verständnisses für die österreichische Kultur und Lebensweise sowie für Toleranz und Offenheit gegenüber allen in Österreich aufhältigen Menschen;
  • die Förderung sozialer Beziehungen und des geselligen Beisammenseins zwischen Personen unterschiedlichster Herkunft, unterschiedlichster Schichten und unterschiedlichster Fähigkeiten;
  • die Förderung der Kommunikation zwischen Mann und Frau, Jung und Alt, Ausländer/innen und Inländer/innen.
  • die Förderung kultureller Betätigung
  • die Vermittlung von Kultur
  • die Beschäftigung bzw. Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur
  • die Bereicherung des kulturellen Lebens

 

§ 3

TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS

 

1. Zur Verwirklichungen des Vereinszwecks sind folgende Mittel vorgesehen:

  • Förderung der Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylwerber/innen;
  • Anmietung von Wohnraum und Zurverfügungstellung – allenfalls gegen Entgelt oder gegen Kostenersatz – an Flüchtlinge, Asylwerber/innen und andere gesellschaftliche Randgruppen;
  • Betrieb einer Datenbank für Helfer/innen sowie für die Terminkoordination von Projekten für Menschen am Rand der Gesellschaft;
  • Organisation von Vorträgen und Treffen; Abhaltung von Diskussionsveranstaltungen, Schulungen und Kursen, Filmveranstaltungen, Benefizveranstaltungen, Literatur-, Konzert-, Theater- und Festveranstaltungen;
  • Organisation von Freizeitaktivitäten, Versammlungen, Kongressen und Workshops, Abhaltung gesellschaftlicher, sportlicher sowie kultureller Veranstaltungen und gemeinsamer Unternehmungen,
  • Anmietung der hierfür nötigen Räumlichkeiten bzw. Mittel;
  • Herausgabe von (periodischen) Publikationen;
  • Einrichtung einer Bibliothek;
  • Produktion von Tonträgern, Filmen, Katalogen und Info-Material;
  • Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation;
  • Veranstaltung von Wettbewerben;
  • Durchführung von Forschungsprojekten und Studien;
  • Bereitstellung von Infrastruktur.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Sammlungen
  • Bausteinaktionen
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen
  • Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand
  • Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
  • sonstige Zuwendungen
  • Sponsoring
  • Flohmärkte
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
  • Verkauf vereinseigener Publikationen
  • Werbeeinnahmen

 

§ 4

ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die sich nicht aktiv am Vereinsleben beteiligen, den Verein aber durch Mitgliedsbeiträge fördern.

 

§ 5

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereins-gründer/innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer/innen des Vereins.

 

§ 6

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8

VEREINSORGANE

 

Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),
  • der Vorstand (siehe § 11 bis § 13),
  • die Rechnungsprüfer/innen (siehe § 14),
  • das Schiedsgericht (siehe § 15)

 

§ 9

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt in der Regel der Obmann / die Obfrau, ansonsten eine vom Vorstand damit beauftragte Person.

 

§ 1O

AUFGABENKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung;
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstands oder Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Die Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten.

 

§ 11

VORSTAND

  1. Das Leitungsorgan ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassierer/in..
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
  4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen.
  5. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer/s Kuratorin/s beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  6. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
  7. Der Vorstand kann von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung..
  10. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in, ansonsten das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstands.
  11. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitglieds des Vorstands nur durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) oder Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).
  12. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. des neuen Mitglieds des Vorstands in Kraft.
  13. Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das andere Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

§ 12

AUFGABEN DES VORSTANDS

 

Dem Vorstand obliegt gemeinsam die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Berichts über Tätigkeiten und Finanzgebarung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002;
  • Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

Der Vorstand kann eine Person mit der Führung der laufenden Geschäfte betrauen, diese ist von in § 13 Abs. 1 genannten Personen mit den notwendigen Vollmachten auszustatten.

 

§ 13

VERTRETUNG DES VEREINS NACH AUßEN

  1. Der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in vertritt den Verein nach außen, den Behörden und Dritten gegenüber.
  2. Schriftstücke, Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind stets vom Obmann / von der Obfrau, in dessen / deren Verhinderung vom / von der Obmannstellvertreter/in und vom / von der Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten aber vom Obmann / von der Obfrau, in dessen / deren Verhinderung vom / von der Obmannstellvertreter/in und vom / von der Kassierr/in zu unterfertigen.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern des Vorstandes und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der/des Rechnungsprüfer/in.
  4. Gemeinsam können die Vorstandsmitglieder rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, an andere Personen erteilen.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstand berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, auf eigene Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 14

RECHNUNGSPRÜFUNG

 

1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Mitglieder des Vorstandes sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10).

 

§ 15

SCHIEDSGERICHT

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16

FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/en Abwickler/in zu berufen, der/die das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen auf den gemeinnutzigen Verein
    SOS Mitmensch zu übertragen hat.
  3. Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.